Anerkennungen

 
Die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Prüfungen, die für Studierende gilt, ist im Universitätsgesetz 2002 im § 78 zu finden, in dem u. a. steht, dass positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag der oder des Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen sind, soweit sie den im Curriculum vorgesehenen Prüfungen gleichwertig sind.
 
Ist diese Gleichwertigkeit zu mindestens 80 % vom Umfang und Inhalt her gegeben, kann man davon ausgehen, dass die Anerkennung durch den Studienrektor erfolgt.
 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich im Anerkennungsverfahren um einen
Individualbescheid des Studienrektors handelt, der bis zu 8 Wochen Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher stellt diese Information eine allgemeine Richtlinie dar.  

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