Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat folgende zentrale Aufgabe:
§ 42 Abs. 1 UG 2002 lautet:
"An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.“
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen weitgehende Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte eingeräumt.
Das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, welches mit 1.10.2009 in Kraft getreten ist, enthält im Wesentlichen folgende zusätzliche neue Aufgaben für den AKGL:
Link
Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 81/2009
Erläuternde Materialien finden sich unter diesen Links
Vorblatt