Die Studierenden sind berechtigt, negative beurteilte Prüfungen viermal zu wiederholen.
Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen § 41 (10)
Studierende dürfen abweichend zu § 77 (2) UG idgF negativ beurteilte Prüfungen viermal wiederholen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies gemäß § 77 (3) UG idgF auch ab der zweiten Wiederholung.
Ein letztmöglicher Prüfungsantritt (5. Antritt) ist immer kommissionell zu absolvieren.
Diese kommissionelle letzte Wiederholungsprüfung kann entweder schriftlich oder mündlich abgelegt werden.
Die Studierenden sind berechtigt, vor der Anmeldung zu Prüfungen bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten folgende Anträge zu stellen:
§ 59 (1) Z 12 UG 2002 idgF
Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
§ 59 (1) Z 13 UG 2002 idgF
Antrag hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.
Die Genehmigung der angeführten Anträge wird von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten in Form eines Bescheides ausgestellt.
Bitte um Beachtung:
Amtsdirektorin MBA MSc
Christina Bischof
Tel +43/316/385-73664
email
Montag, Mittwoch u. Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr