Anerkennungen
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen laut §78 UG idgF

Im Bereich der Anerkennung gibt es aufgrund der Gesetzesnovellierung eine große Änderung durch den Entfall des Konzepts der Gleichwertigkeit. 

Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem festgelegten Höchstausmaß (hierzu siehe weiter unten) anzuerkennen, wenn  

  • keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und 
  • sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: 
    • einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gem. § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
    • einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
    • einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

Für das Anerkennungsverfahren gibt es folgende Neuerungen:

  • Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
  • Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der*dem Antragsteller*in dem Antrag anzuschließen.
  • Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich im Anerkennungsverfahren um einen Individualbescheid des studienrechtlichen Organs handelt, der bis zu zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher stellt diese Information eine allgemeine Richtlinie dar.