Ausbildungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren
Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren sind Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt der Internet-Anmeldung oder spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung einen der nachfolgenden Abschlüsse von in- oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen absolvierten Vorstudien nachweisen können:
a) Bachelorstudium gemäß § 11 Psychotherapiegesetz (PThG 2024) mit einer breiten psychotherapeutischen Ausbildung, in dem insbesondere grundlegende
- fachlich-methodische Kenntnisse,
- berufsethische Kenntnisse,
- wissenschaftliche Grundkompetenzen sowie
- sozialkommunikative und selbstreflektive Grundkompetenzen
durch eine theoretische Ausbildung, praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Selbsterfahrung gemäß der Anlage (PThG 2024) erworben worden sein müssen
oder
b) die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden Vorbildungen und Qualifikationen (gemäß § 10 Abs. 2 PThG 2024):
- Bachelor- und Masterstudium oder Diplomstudium der Humanmedizin,
- Bachelorstudium der Psychologie mit mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- Bachelorstudium der Sozialen Arbeit mit mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes Masterstudium der Sozialen Arbeit mit mindestens 120 ECTS Anerkennungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- Masterstudium mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik mit mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- die Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß § 19 in Verbindung mit § 8 Musiktherapiegesetz,
- die Berechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß § 1 MTD Gesetz,
- die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
- die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß § 10 HebG oder
- Zeugnisse gemäß § 1 Z 1 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2022
Die Zulassungsvoraussetzungen werden im Rahmen der Anmeldung für das Aufnahmeverfahren zum Masterstudium Psychotherapie erfasst und überprüft.