Vollmachten
Vollmachten gemäß § 27 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Projektleitung)

Die Medizinische Universität Graz verlautbart gemäß § 27 Abs. 2 UG, dass die unter folgendem URL angeführten Universitätsangehörigen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus dem jeweiligen Vertrag ermächtigt sind. Die Bevollmächtigung umfasst nicht die Unterzeichnung des jeweiligen, dem Projekt zugrunde liegenden Vertrages oder weiterer Verträge oder Amendments. Die Bevollmächtigung gilt jeweils für die angeführte Laufzeit.

Bezugsberechtigungen

Die Medizinische Universität Graz verlautbart, dass die unter der URL https://www.medunigraz.at/bezugsberechtigungen angeführten Universitätsangehörigen 1. zum Bezug von Giftstoffen zum Zwecke der Forschung und Lehre iSd § 41 Abs 3 Z 2 lit a, Abs 4 Chemänkten EG 1996 berechtigt und 2. gem. § 28 UG bevollmächtigt sind, im Namen der Medizinischen Universität Graz die Kundenbestätigung über die spezifische(n) Verwendung(en) eines beschrxplosivausgangsstoffs iSd Verordnung (EU) 2019/1148 zu unterzeichnen und freizugeben.